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   VerfGH Bayern, 18.07.2022 - 41-VII-21   

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VerfGH Bayern, 18.07.2022 - 41-VII-21 (https://dejure.org/2022,18631)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 18.07.2022 - 41-VII-21 (https://dejure.org/2022,18631)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 18. Juli 2022 - 41-VII-21 (https://dejure.org/2022,18631)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Einstellung eines Popularklageverfahrens gegen Vorschriften des Bayerischen Klimaschutzgesetzes nach Antragsrücknahme

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayVfGHG Art. 55 Abs. 5; BV Art. 98 S. 4
    Einstellung eines Popularklageverfahrens gegen Vorschriften des Bayerischen Klimaschutzgesetzes nach Antragsrücknahme

  • rewis.io
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.07.2022 - 41-VII-21
    Dabei stützte sich die Argumentation der Antragsteller im Wesentlichen auf den Beschluss des BundesVerfassungsgerichts vom 24. März 2021 (BVerfGE 157, 30), mit dem - insbesondere aufgrund von Verfassungsbeschwerden von Minderjährigen - Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl I 5.2513) aufgrund deren eingriffsähnlicher Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz umfassend geschützte Freiheit für verfassungswidrig erklärt worden waren, soweit eine den grundrechtlichen Anforderungen genügende Regelung über die Fortschreibung der Minderungsziele für die Zeiträume ab dem Jahr 2031 bis zum Zeitpunkt der durch Art. 20 a GG geforderten Klimaneutralität gefehlt hatte; der Bundesgesetzgeber war zudem verpflichtet worden, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 zu regeln.

    Die Antragsteller haben ihren Antrag zurückgenommen, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 18. Januar 2022 (NJW 2022, 844) klargestellt hat, dass ihre hier wie dort zentrale Argumentationslinie, dass die jeweils angegriffenen Landesregelungen (u. a. Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 Nr. 1, Art. 7 des Bayerischen Klimaschutzgesetzes) in gleicher Weise eine rechtlich vermittelte Grundrechtsvorwirkung wie die vom Bundesverfassungsgericht im vorangegangenen Beschluss vom 24. März 2021 (BVerfGE 157, 30) beanstandeten Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes entfalteten, nicht durchgreift.

    Eine eingriffsähnliche Vorwirkung von Freiheitsrechten im Sinn des Beschlusses vom 24. März 2021 (BVerfGE 157, 30 Rn. 118 ff., 185 ff.) könne nur vorliegen, wenn der jeweilige Landesgesetzgeber selbst einem grob erkennbaren Budget insgesamt noch zulassungsfähiger COâ‚‚-Emissionen unterliege, da nur dann die jeweiligen Landesregelungen im Anschluss an den geregelten Zeitraum rechtlich zwangsläufig jeweils eine bestimmte Emissionsreduktionslast und damit verbundene Freiheitsbeschränkungen nach sich ziehen könnten.

    Auch eine Verletzung bestehender Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 GG vor den Gefahren des Klimawandels sei nicht ersichtlich, wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Beschluss vom 24. März 2021 (BVerfGE 157, 30 Rn. 143 ff.) angesichts der (damals) auf Bundesebene bereits existierenden gesetzlichen Regelungen festgestellt habe; es sei nicht ersichtlich, dass das Fehlen eines Landesklimaschutzgesetzes hieran etwas ändern könnte (BVerfG NJW 2022, 844 Rn. 18).

  • BVerfG, 18.01.2022 - 1 BvR 1565/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur gesetzlichen Normierung eines

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.07.2022 - 41-VII-21
    Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 (NJW 2022, 844) hat das Bundesverfas sungsgericht eine von den Antragstellern parallel zur vorliegenden Popularklage erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Klimaschutzgesetz mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1566/21 - ebenso wie weitere Verfassungsbeschwerden anderer Antragsteller gegen Klimaschutzgesetze anderer Bundesländer bzw. das Fehlen von Landesklimaschutzgesetzen - nicht zur Entscheidung angenommen.

    Die Antragsteller haben ihren Antrag zurückgenommen, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 18. Januar 2022 (NJW 2022, 844) klargestellt hat, dass ihre hier wie dort zentrale Argumentationslinie, dass die jeweils angegriffenen Landesregelungen (u. a. Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 Nr. 1, Art. 7 des Bayerischen Klimaschutzgesetzes) in gleicher Weise eine rechtlich vermittelte Grundrechtsvorwirkung wie die vom Bundesverfassungsgericht im vorangegangenen Beschluss vom 24. März 2021 (BVerfGE 157, 30) beanstandeten Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes entfalteten, nicht durchgreift.

    Ohne eine solche auf das jeweilige Land bezogene Gesamtreduktionsmaßgabe entfalteten die dort bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugelassenen oder tatsächlich erfolgten COâ‚‚-Emissionen keine rechtlich vermittelte eingriffsähnliche Vorwirkung, weil damit nicht eine bestimmte Restmenge zulässiger COâ‚‚-Emissionen aufgebraucht werde (BVerfG NJW 2022, 844 Rn. 14).

    Auch eine Verletzung bestehender Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 GG vor den Gefahren des Klimawandels sei nicht ersichtlich, wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Beschluss vom 24. März 2021 (BVerfGE 157, 30 Rn. 143 ff.) angesichts der (damals) auf Bundesebene bereits existierenden gesetzlichen Regelungen festgestellt habe; es sei nicht ersichtlich, dass das Fehlen eines Landesklimaschutzgesetzes hieran etwas ändern könnte (BVerfG NJW 2022, 844 Rn. 18).

  • VerfGH Bayern, 20.11.2018 - 1-VII-18

    Aktualisisierung der für die Erhebung des Rundfunkbeitrags erforderlichen Daten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.07.2022 - 41-VII-21
    Dies ist dann anzunehmen, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 20.11.2018 - Vf. 1-VII-18 - juris Rn. 8; vom 15.9.2021 - Vf. 2-VII-21 - juris Rn. 8 m. w. N.; vom 27.1.2022 - Vf. 22-VII-21 - juris Rn. 16; vom 22.3.2022 - Vf. 16-VII-20 - juris Rn. 7).
  • VerfGH Bayern, 10.11.2021 - 97-VII-20

    Unzulässige Popularklage gegen § 4 Abs. 1 EQV (Testpflicht für "Grenzgänger")

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.07.2022 - 41-VII-21
    Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine außer Kraft getretene oder inzwischen durch eine anderweitige Regelung überholte Rechtsvorschrift noch rechtliche Wirkungen entfaltet, da sie für künftige Entscheidungen relevant ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.5.2016 VerfGHE 69, 125 Rn. 103 m. w. N.; vom 2.12.2016 - Vf. 3- VII-14 - juris Rn. 13; vom 10.5.2017 - Vf. 6-VII-15 - juris Rn. 14; vom 10.11.2021 - Vf. 97-VII-20 - juris Rn. 22 m. w. N.; vom 22.2.2022 - Vf. 3-VII-20 - juris Rn. 21).
  • VerfGH Bayern, 10.05.2017 - 6-VII-15

    Kein öffentliches Interesse an Fortführung einer Popularklage gegen gestrichene

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.07.2022 - 41-VII-21
    Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine außer Kraft getretene oder inzwischen durch eine anderweitige Regelung überholte Rechtsvorschrift noch rechtliche Wirkungen entfaltet, da sie für künftige Entscheidungen relevant ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.5.2016 VerfGHE 69, 125 Rn. 103 m. w. N.; vom 2.12.2016 - Vf. 3- VII-14 - juris Rn. 13; vom 10.5.2017 - Vf. 6-VII-15 - juris Rn. 14; vom 10.11.2021 - Vf. 97-VII-20 - juris Rn. 22 m. w. N.; vom 22.2.2022 - Vf. 3-VII-20 - juris Rn. 21).
  • VerfGH Bayern, 15.09.2021 - 2-VII-21

    Zu den prozessualen Voraussetzungen einer Popularklage

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.07.2022 - 41-VII-21
    Dies ist dann anzunehmen, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 20.11.2018 - Vf. 1-VII-18 - juris Rn. 8; vom 15.9.2021 - Vf. 2-VII-21 - juris Rn. 8 m. w. N.; vom 27.1.2022 - Vf. 22-VII-21 - juris Rn. 16; vom 22.3.2022 - Vf. 16-VII-20 - juris Rn. 7).
  • VerfGH Bayern, 22.03.2022 - 16-VII-20

    Kein öffentliches Interesse an der Fortführung eines für erledigt erklärten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.07.2022 - 41-VII-21
    Dies ist dann anzunehmen, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 20.11.2018 - Vf. 1-VII-18 - juris Rn. 8; vom 15.9.2021 - Vf. 2-VII-21 - juris Rn. 8 m. w. N.; vom 27.1.2022 - Vf. 22-VII-21 - juris Rn. 16; vom 22.3.2022 - Vf. 16-VII-20 - juris Rn. 7).
  • VerfGH Bayern, 27.01.2022 - 22-VII-21

    Erledigterklärung einer Popularklage gegen eine später aufgehobene

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.07.2022 - 41-VII-21
    Dies ist dann anzunehmen, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 20.11.2018 - Vf. 1-VII-18 - juris Rn. 8; vom 15.9.2021 - Vf. 2-VII-21 - juris Rn. 8 m. w. N.; vom 27.1.2022 - Vf. 22-VII-21 - juris Rn. 16; vom 22.3.2022 - Vf. 16-VII-20 - juris Rn. 7).
  • VerfGH Bayern, 22.02.2022 - 3-VII-20

    Popularklage gegen Hundehaltungsverordnung - Erstattung von Auslagen nach

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.07.2022 - 41-VII-21
    Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine außer Kraft getretene oder inzwischen durch eine anderweitige Regelung überholte Rechtsvorschrift noch rechtliche Wirkungen entfaltet, da sie für künftige Entscheidungen relevant ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.5.2016 VerfGHE 69, 125 Rn. 103 m. w. N.; vom 2.12.2016 - Vf. 3- VII-14 - juris Rn. 13; vom 10.5.2017 - Vf. 6-VII-15 - juris Rn. 14; vom 10.11.2021 - Vf. 97-VII-20 - juris Rn. 22 m. w. N.; vom 22.2.2022 - Vf. 3-VII-20 - juris Rn. 21).
  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

    Anderes ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 6.12.2010 BayVBl 2011, 238; vom 22.3.2022 - Vf. 16-VII-20 - juris Rn. 7; vom 18.7.2022 - Vf. 41-VII-21 - juris Rn. 12 m. w. N.).

    Ein solches öffentliches Interesse kann dann angenommen werden, wenn eine außer Kraft getretene oder inzwischen durch eine anderweitige Regelung überholte Rechtsvorschrift noch rechtliche Wirkungen entfaltet (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.7.2022 - Vf. 41-VII-21 - juris Rn. 13 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 31.01.2024 - 14-VII-22

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Popularklage, Verletzung, Widerspruch, Einstellung,

    Anderes ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 20.11.2018 - Vf. 1-VII-18 - juris Rn. 8; vom 22.3.2022 - Vf. 16-VII-20 - juris Rn. 7; vom 18.7.2022 - Vf. 41-VII-21 - juris Rn. 12; vom 27.9.2023 - Vf. 62-VII-20 - juris Rn. 36 m. w. N.).
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